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Satzung (Stand: 25. Juli 2007)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Stadtforum Biberach e.V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Biberach. 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes durch Förderung der Denkmalpflege. Hierzu gehört insbesondere die Förderung der Erhaltung, Wiederherstellung und Nutzung historischer Bauwerke sowie Orts- und Landschaftsbild prägender Ensembles. 2. Zur Erfüllung dieses Zwecks führt der Verein insbesondere folgende Aufgaben durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitglieder 1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. 4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeiträge oder Sachleistungen. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. 2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 3. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt – durch den Tod bei natürlichen Personen, – durch Auflösung der juristischen Person, – durch freiwilligen Austritt, – durch Ausschluss. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Dem Ausgeschiedenen stehen keinerlei Rechte aus dem Vereinsvermögen zu. 3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Angabe von Gründen, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss wird durch Mitteilung an den Betroffenen wirksam. Als wichtiger gilt der Rückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag. § 7 Beiträge 1. Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Beiträge für ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Beiträge für fördernde Mitglieder werden vom Vorstand beschlossen. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand, – der Beirat. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: – die Wahl der Mitglieder des Vorstands, – für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstands, – für die Entlastung des Vorstands, – für die Satzungsänderungen, – für die Auflösung des Vereins, – für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder. 3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von vier Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt. 4. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlicher Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand kann bis zu fünf Mitglieder haben. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein im Sinne von §26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, die anderen sind dessen Stellvertreter. 3. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Der Vorstand legt die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit des Geschäftsführers. 5. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. 7. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. § 11 Beirat 1. Der Verein kann einen Beirat berufen. über seine mögliche Einsetzung und etwaige Abberufung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein. 2. Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates wählen ihren Vorsitzenden. 3. Der Beirat tritt auf Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr. Beiratssitzungen finden auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden oder auf Anregung von mindestens zwei Beiratsmitgliedern statt. Der Vorstand und der Geschäftsführer haben das Recht auf Teilnahme an Beiratssitzungen. § 12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist die erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken auf wissenschaftlichem oder kulturellem Gebiet zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 4. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator. Wenn dieser die Liquidation nicht selbst durchführen will, bestellt die Mitgliederversammlung durch Beschluss einen anderen Liquidator. |