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"Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten." (Par.4 Satz 1 der Hospitalsatzung)
Das Regierungspräsidium schreibt: "...gerne bestätige ich Ihnen, dass der Rote Bau nach wie
vor ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz ist. Das öffentliche Erhaltungsinteresse ist nach wie vor gegeben.
Damit besteht auch die gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung des Gebäudes uneingeschränkt fort."
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