Der Antrag auf Abriss ist vom Hospital bereits gestellt ...

"Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten." (Par.4 Satz 1 der Hospitalsatzung)

Das Regierungspräsidium schreibt: "...gerne bestätige ich Ihnen, dass der Rote Bau nach wie vor ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz ist. Das öffentliche Erhaltungsinteresse ist nach wie vor gegeben. Damit besteht auch die gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung des Gebäudes uneingeschränkt fort."